Lokale Gestaltungsfreiheiten

Sollte jeder Mensch ein Anrecht auf einen individuell ausgestaltbaren „Subraum“ in seiner persönlichen unmittelbaren Umgebung haben?

Zunächst mal müsste man zur Beantwortung dieser Frage klären in welchen Umgebungen ein Mensch sich denn gewöhnlich aufhält.

Grob gesagt wären das sein Wohnbereich, sein Arbeits-, oder Ausbildungsplatz, der Weg zwischen diesen Orten und alle übrigen Orte, welche er oder sie ehrenamtlich oder privat aufsucht.

Innerhalb des Wohnbereich wird sich diese Frage wohl noch am einfachsten bejahen lassen.
Zumindest bei Singles.
Aber auch falls man mit einem Partner, mit seinen Kindern oder in einer WG zusammenlebt, wird man sich, genügend Platz vorrausgesetzt , wohl darauf einigen können, das jeder zumindest die Möglichkeit hat sich ab und zu in einen zumindest temporären Subraum zurückzuziehen, in welchem er zumindest kurzfristig, natürlich unter Berücksichtigung der elterlichen Pflichten, „das sagen hat“. Und so einfach z. B. auch mal einfach sein Ruhe haben kann.
Wobei das in Wohnungen mit „dünnen“ Wänden auch dann noch durchaus schwierig bleiben kann, zumindest ohne guten Schallschutz, z. B. durch Lärmschutzkopfhörer.

Schon schwieriger wird es beim Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Vor allem, wenn die Arbeit den unmittelbaren mehr oder weniger ständigen Kontakt mit anderen voraussetzt. Oder wenn man auf sehr engem Raum nebeneinander arbeiten muss.
Falls man nur meist getrennt am Schreibtisch, mit oder ohne PC, oder einer stationären Einrichtung arbeitet, wäre die individuelle Ausgestaltung wohl noch recht einfach möglich. Da wird man sich dann „nur“ mit dem Arbeitgeber oder dem Ausbildungsleiter einig werden müssen.
In all diesen Fällen wird sich die eigene Gestaltungsfreiheit dann wohl aber mit dem eigenen Wunsch, und dem des Arbeitgebers oder Ausbildungsleiters, zur optimalen Leistungserbringung vertragen müssen. Wobei sich dann auch direkt die Frage stellt:
Wessen Wunsch nach leistungsorientierter Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes sollte Vorrang haben, der des Arbeitgebers oder der des Beschäftigten? Sollte es zumindest Mitgestaltungsrechte für Arbeitnehmer geben? Da sind wir dann auch schon im Bereich des betrieblichen Mitbestimmungsrechts angekommen. Wobei dies dann ein Kollektivrecht ist, welches meist vom Betriebsrat wahrgenommen wird. Man kann auch argumentieren, dass ein Arbeitnehmer leichter kündigen kann als ein Arbeitgeber. Genügend alternative Arbeitsplätze vorausgesetzt. Dann bräuchte man als Arbeitnehmer dann aber ein Recht auf einen Arbeitsplatz, welcher den individuellen Wunschvorstellung bezüglich der Arbeitsplatzgestaltung am nächsten kommt. Zum Beispiel, keine unnötige Lärmbelästigung, um konzentriert arbeiten zu können.

Und natürlich geht es auch hier schon um die Frage, in wieweit man über die nötige Gestaltungsfreiheit verfügt, um in „seinem“ Subraum die „Big Five der Psychologie“ https://de.wikipedia.org/wiki/Big_Five_(Psychologie) der anderen begrenzen zu können, zum Beispiel durch „Subraumverweis“. 🙂

Vor allem in Bezug auf Kunden stellt sich dann schnell die Frage, was man als Arbeitnehmer eigentlich noch tolerieren müssen sollte. Und ab wann man Kunden den Dienst verweigern darf und sie rauswerfen (lassen) darf. Dann bräuchte man aber auch ein Anrecht auf einen Arbeitsplatz oder eine finanzielle Ersatzleistung, der diesbezüglich Mindeststandards erfüllt. Bei einem unbedingten Grundeinkommen wären diese Standards individual legitimiert, ansonsten demokratisch per Mehrheitsentscheid. Das hat beides seine Vor- und Nachteile.

Natürlich will man auch als Kunde in lokalen Subräumen, zumindest seine individuellen Mindeststandards verwirklicht sehen. Da stellt sich dann auch die Frage inwieweit man da einen gesetzlichen Anspruch drauf haben sollte, dass es da zumindest jeweils einen Anbieter gibt.

Die „Big Five“ der Psychologie sind natürlich auch für Schulen von Bedeutung. Da stellt sich dann auch die Frage was der eigene, verwandte oder übrige Nachwuchs dort diesbezüglich alles darf und was „beschränkt“ wird. Das gilt natürlich auch für die Lehrkräfte. Auch mit Hinblick auf die individuelle Ausgestaltung der einzelnen Schulsubräume in Bezug auf die optimale Leistungserbringung, stellt sich die Frage wer da aktuell welche Gestaltungsfreiheiten hat. Und/oder haben sollte. An dem wichtigen Thema muss man auf jedem Fall auch in angemessenen Umfang dran bleiben.

Für ehrenamtliche Arbeit gilt wohl das gleiche wie für die „hauptamtliche“ Arbeit. Außer, dass man aus individueller Sicht zur Not leichter darauf verzichten könnte.

Das gleiche gilt wohl auch für alle übrigen Orte an welchen man sich privat aufhält. Je leichter man auf den Aufenthalt verzichten kann desto weniger individuelle Gestaltungsfreiheit wird man haben müssen wollen.

Ein besonderer Ort ist noch der Weg zur Arbeit. Hier gilt wohl der Grundsatz: Je besser für die Umwelt und je billiger, desto schwieriger ist es hier individuelle Subräume zu schaffen. Hier wird man wohl in öffentlichen Verkehrsmitteln weiterhin demokratisch legitimiert die „Big Five der Psychologie“ der Fahrgäste begrenzen müssen. Immerhin kann man seinen akustischen Wunschraum schon weitgehend auch dort schaffen.