CETA: 3. Jahrestag des vorläufigen Inkrafttretens am 21.9.20

Am nächsten Monat jährt sich der Tag, an dem CETA vorläufig, wenn auch nicht in vollständigem Umfang, z. B. ohne den Investitionsschutzabschnitt, in Kraft getreten ist zum dritten Mal.

Ein guter Zeitpunkt um sich nochmal kurz etwas genau mit Freihandelsverträgen im Allgemeinen und CETA im Speziellen zu beschäftigen.

Ich bin gerade dabei „The Wealth of Nations“ (1776) von Adam Smith, nebenbei und zugegebenerweise etwas flüchtig, zu Ende zu lesen. Seite 439.

Der war ja einer der ersten, wenn nicht der erste, der die Vorzüge eines international Freihandels in umfangreicher Weise beschworen hatte.

Aber z. B. im Kapitel III. aus Buch II. aus „The Wealth of Nations“, „Of the extraordinary restraints upon the importation of goods all kinds, from those countries with which the balance is supposed to be disadvantageous“, in welchem er sich auch einmal explizit mit den Nachteilen des Freihandels zumindest für einzelne Staaten, auseinander setzt, weicht er den Problemen, welche ein unausgeglichener „Handel“ bringen kann, nur einfach aus, indem er entweder nur auf bilaterale Ungleichgewichte eingeht, bei denen es ja sein könnte, dass die gesamte Handelsbilanz eines Staates, also dessen Handel mit allen Staaten, doch ausgeglichen sein könnte und der Freihandel dadurch auch für diese Staaten vorteilhaft sein könnte. Den wenn nicht Fall lässt er hier einfach weg. Oder in dem er die Verlässlichkeit oder die Aussagekräftigkeit der verfügbaren Statistiken in Frage stellt. Zum Beispiel in dem er schreibt, dass zwar die Handelsbilanz unvorteilhaft sein könnte, dafür aber die „Zahlungsbilanz“ doch vorteilhaft, da zum Beispiel der Gold- oder Silbergehalt der jeweiligen Währung unterschiedlich sein könnte, indem zum Beispiel vom „Nennwert“ abgewichen worden sein könnte, und dadurch, unterm Strich, doch zumindest ein ausgeglichenes „Wirtschaften“ aus Sicht des eigentlich benachteiligten Staates bestehen könnte. Könnte …
Auch hier geht er nicht auf den „Und wenn nicht Fall“ ein.
Am Ende dieses Kapitals schreibt er zumindest, dass für ihn eben nicht die „balance of trade“, sondern die „balance of produce and consumption“ entscheidend sei, um das Ergebnis des Handels zu messen. Immerhin Ergebnis orientiert.
Die Zunahme an Produktion und an Konsum ist für ihn ausschlaggebend, solange da das Ergebnis vorteilhaft wäre. Das wäre seiner Meinung nach auch noch bei mäßiger Verschuldung gegenüber dem Ausland der Fall. Aber auch hier bleibt wieder die Frage unbeantwortet: Was wenn nicht?
Und dass man beim Bewerten des eigenem „Zuwachses“ auch denjenigen der anderen im Auge behalten sollte, schreibt er auch nicht. Denn wenn sich da die Gewichtungen verschlechtern, verschlechtert sich auch die zukünftige „Verhandlungsposition“.
Hier zeigt sich bei Adam Smith schon das Verhalten, das alle „Freimarktler“ und/oder Anhänger der „reinen“ wirtschaftlichen Freiheit auszeichnet: Sie gehen nicht auf die Fälle ein, in denen ihr „System“ aus gesamtgesellschaftlicher, vor allem staatlicher und noch mehr sozialer Sicht kein vorteilhaftes oder sogar kein tolerables Ergebnis liefert.
Ein gemeinsamer Markt braucht eben einen hinreichenden Ausgleich, wirtschaftlicher oder finanzieller Art, neben hinreichender Priorisierung und Regulierung, sozialer, ökologischer und sicherheitsbezogener Art.

David Ricardos „The Principles of Political Economy & Taxation“ aus dem Jahr 1817, hatte ich schon vor ein paar Jahren gelesen, wenn auch ebenfalls wieder zugegebenerweise etwas flüchtig.
In Bezug auf den Außenhandel haben da ja besonders seine Ausführungen zum komparativen Vorteil Berühmtheit erlangt.

Diese besagen in etwa:
Für Staaten ist es selbst dann vorteilhaft Handel mit anderen Staaten zu betreiben, wenn sie gegenüber diesen in allen belangen einen „Produktivitätsvorteil“ haben, da sie sich dann auf die Produkte und Dienstleistungen konzentrieren könnten, bei denen sie den größten Vorteil haben, und dort die Produktion dann ausweiten können.
Immerhin schon mal, auch wieder, Ergebnis orientiert.
Ebenfalls positiv ist hier auch das Ziel zu nennen, dass Staaten, versuchen sollten durch einen gemeinsamen, arbeitsteiligen Handel, zu einem für die beteiligten Staaten und ihre Bürger vorteilhaften Ergebnis zu gelangen. Anstatt wie im Merkantilismus, wo jeder nur versucht hatte, möglichst viel fertige Produkte zu exportieren und nur Rohstoffe zu importieren, meist noch mit dem Ziel dabei einen Handelsüberschuss zu erwirtschaften.
Aber eine hinreichende Begründung, wie denn durch die komparative Vorteile im internationalen Handel überhaupt mal zumindest wenigstens, automatisch ein für alle zumindest zur Grundbedarfssicherung ausreichendes Ergebnis erzielt werden könnte, hat auch er nicht geliefert und auch kein folgender Anhänger der „reinen wirtschaftsfreien Lehre“.
Ohne einen bewusst herbeigeführten hinreichenden Ausgleich geht es eben nicht, wenn das unmittelbare Marktergebnis nicht zufriedenstellend ist. Was ziemlich häufig der Fall ist.

Interessant ist in diesem Zusammenhang noch Eugen von Böhm-Bawerk Aufsatz
„Unsere Passive Handelsbilanz“ (1914) aus „Gesammelte Schriften“. Darin bringt er unter anderem seinen recht berühmten Satz „Güterströme müssen immer durch Güterströme ausgeglichen werden.“ zum Ausdruck. Gut, heutzutage auch durch Dienstleistungen. Und der Satz bezog sich auf einen internationalen Handel, wo die getrennten Währungen noch durch Gold-, oder Silber gedeckt waren und ein kompletter Ausgleich durch diese Edelmetalle allein schon ein recht teures logistischen Unterfangen gewesen wäre. Heutzutage kann man in solchen Fällen in einem betroffenen anderem Land schon einiges als Ausgleich kaufen, da es diesbezüglich heutzutage eher weniger nationale Begrenzungen gibt als früher, auch komparative Vorteile wie Rohstoffquellen und Anbauflächen. Und durch Investitionsschutzabkommen, mit Klauseln wie dem Zwang bei Enteignung den aktuellen Marktpreis anstatt dem inflationsbereinigten damaligen Kaufpreis zu zahlen, und Schiedsgerichten, welche die verbindlichen Urteile sprechen, wird es für die betroffenen Staaten dann auch immer schwerer diese komparativen Vorteile, in fairem und hinreichendem Umfang, wieder zurückerlangen zu können.
Und wenn man sich im Ausland verschuldet, heißt dies auch durch diesen Satz von Herrn Böhm-Bawerk auch immer noch, für die Zukunft, dass man zusätzlich zu seinem gegenwärtigen Importbedarf auch noch zur Begleichung der Bestandsschulden, für das Ausland, arbeiten muss. Das kann einen Staat und seine Gesellschaft schnell überfordern. Und bei Auslandschulden, zumindest in Fremdwährung, und zur Begleichung des Importbedarfs helfen auch keine MMT- Maßnahmen, höchstens eventuell indirekt durch Stärkung und Stabilisierung der heimischen Wirtschaft.
Böhm-Bawerk schlägt in seinem Aufsatz dann, für die (alte) österreichische Schule, wenig überraschend, vor den Staatshaushalt zu konsolidieren, allerdings, für die Menschen die nur die neue österreichische Schule kennen schon eher überraschend, durch Steuererhöhungen und Einsparungen bei öffentlichen Gehältern, anstatt durch Steuersenkungen und sozialem Kahlschlag.
Er schreibt in diesem Aufsatz auch: „Man sieht den „Fiskus“ noch immer so gerne als etwas Fremdes oder gar Feindliches an.“
Obgleich er Maßnahmen zur Konsolidierung der privaten Ausgaben für ausländische Güter nicht in Betracht gezogen hatte. Da war eher dann doch zu sehr Anhänger der Freimarkt- Ideologie und wohl auch eher gegen staatliche Eingriffe in die Verwendung von Privateigentum.
Dies ist aber inkonsequent, denn wieso sollte man gegen schädliche staatliche Auslandsverschuldung vorgehen aber nicht gegen schädliche private Auslandsverschuldung. Immerhin schreibt Herr Böhm-Bawerk in seinem Aufsatz selbst, dass der Staat auf die Mittel seiner Bürger angewiesen ist: „[Der Staat kann nichts ausgeben, dass ]… nicht vom Volke auf der anderen Seite hineingelegt wurde“. [Na ja. Nach MMT stimmt das so nicht ganz.]
Da war der Ökonom der historischen Schule, nach meiner Meinung, konsequenter als er schrieb:
„Nur der inkonsequente oder der, welcher absichtlich die heutige Gesellschaft ruinieren will, kann noch prinzipiell freihändlerisch sein.“ [Grundriss der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre Band II Seite 647 (https://visuallibrary.net/ihd4/content/pageview/320146)].

Immerhin beschrieb auch Herr Böhm-Bawerk in seinem kleinen Aufsatz „Nachteilige Wirkung des freien Wettbewerbes“ (1886), dass zum Beispiel die fehlende automatische Priorisierung hin zur Sicherung der Grundbedarfs aller, ein Manko des „freien Marktes“ sei: „Seine egoistische Konkurrenz brachte daher gesellschaftliche Schaden“ und mit Bezug auf Irland „… um gewiss zu einem nicht geringen Teile für Luxusbedürfnisse, … Verwendung zu finden, während die arme heimische Bevölkerung, die den durch die Konkurrenz der Reichen in die Höhe getriebenen Marktpreis nicht erschwingen konnte … massenhaft den Hungerkrankheiten erlagen“.]
Daran sollte auch Joe Biden bei den anstehenden US- Wahlkampf- Duellen und in seiner dann hoffentlich folgenden US- Präsidentschaft denken.

Ein gemeinsamer Markt braucht eben auch eine hinreichende Priorisierung der Wirtschaftstätigkeit hin zur allgemeinen Grundbedarfssicherung, neben einem hinreichendem Ausgleich und Regulierung.

Zu nennen ist natürlich auch John Maynard Keynes, welcher zwar, wie ich ein Anhänger einer marktwirtschaftlichen Ordnung und angemessenen zwischenstaatlichen Handels war, aber sich, ebenfalls wie ich, über etwaige hinreichende Automatismen im Freihandel keine Illusionen machte. Zum Beispiel schrieb er am 12.2.1943 in einem Brief mit der Überschrift „Commercial Policy“ an Sir Arnold Overton: „You will see that I am arguing in favour of import regulation, not merley on balance of trade grounds, but also on the ground of maintaining stability of employment in new staple industries.“ [The collected Writings of John Maynard Keynes XXVI] Friedrich List wäre stolz gewesen. Und Herr Dani Rodrik wird dies aktuell wohl ähnlich sehen.
Mit seinen Vorschlägen zu Bretton Woods insbesondere der „International Clearing Union“ war er auch an der letzten Bestrebung beteiligt einen gemeinsamen internationalen Markt, mit einem gewissen Ausgleichssystem zu schaffen. Nach dem dieses Vorhaben 1972 beerdigt wurde, begann dann erst die Phase der schrittweise Anpassung der nationalen Wirtschaftspolitik an den neuen ungebremsten, unkooperativen internationalen Wettbewerb und dann seit spätestens Anfang der 1990 auch wieder die Verherrlichung des freien Marktes. Durch Staaten die sich dadurch einen Handelsvorteil versprachen und immer noch versprechen, durch Anhänger von Ideologien wie die von Ayn Rand, wohl auch durch totalitär sozialistische Überhitzungsphantasien beflügelt, quasi zu Ehren von Herr Wilhelm Marr (https://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Marr), und natürlich zur Erfüllung des Traums der „Alt-Liberalen“, durch wirtschaftlich föderative Zusammenschlüsse sich vom demokratisch legitimierten Zugriffs der Mitbürger auf ihr Eigentum und ihre Einnahmen weitgehend befreien zu können: „Die wirtschaftlichen Voraussetzungen föderativer Zusammenschlüsse“ von F. A. Hayek aus dem Jahr 1939.

Der (vor-) letzte Versuch aus dieser „Neuen Ordnung“, nicht-isolatorisch, auszubrechen kam von Barack Obama. Dessen Bemühungen wurden aber 2010 von der Mehrheit der G7 unter Leitung von Kanzlerin Angela Merkel begraben: „Dies wäre unvereinbar mit dem Ziel eines freien Welthandels.“ (Quelle: https://www.zeit.de/news-112010/11/HAUPTGESCHICHTE-G20-GIPFEL-DONNERSTAG27222114xml)

Dann kam 2012 ein neuer US- Finanzminister und neue Freihandelsverträge wie TTIP und TTP.
Und 2017 dann US- Präsident Donald Trump, und damit der von der Gesamtpolitik, also nicht nur Handel, sondern auch inländische Sozialpolitik usw. her betrachtet zu rechte Versuch, einseitig und eher isolatorisch zumindest soweit aus dieser „Neuen Ordnung“ auszubrechen, wie Präsident Trump meinte, dass Schaden von den USA abgehalten würde. Versuche zumindest ein neues Bretton Woods System zu etablieren kamen von Herrn Trump aber auch nicht. Eher ein System von „jede Nation für sich“, also so wie direkt nach Bretton Woods. Nur mit noch weniger internationaler (sozialer) Kooperation. Dazu kam von anderen Staat, außer Frankreich zumindest im europäischen Kontext, aber auch sonst kein ernsthafter Vorstoß.

Und CETA kam zuvor auch noch.

Und eben dieser CETA- Vertrag wurde am 21.9.2019 vorläufig in Kraft gesetzt. Zunächst in begrenztem Umfang, zum Beispiel ohne die Bestimmungen zum Investitionsschutz.

Zur Zeit läuft der Ratifizierungsprozess in den nationalen Parlamenten, nach dessen „erfolgreichem“ Ende der Vertrag dann vollständig in Kraft treten würde.

Dabei brauchen wir endlich Verhandlungen zu Ergebnis orientierten, dem Gemeinwohl dienenden Handelsbeziehungen und nicht Verhandlungen und Prüfungsaufwand für noch mehr Verträge mit dem einfachen ideologischen Ziel sich gegenseitig zur Gewährung von noch mehr wirtschaftlichen Freiheiten zu zwingen. Das Narrativ „Freier Handel nutzt allen“ ist im Kern unzutreffend, vielmehr führen Zwangsverträge wirtschaftlicher Freiheit entweder nur zur Überhitzung der Märkte oder falls dieser Zwang nur für „den Staat“ gilt, zur übermäßigen „Befreiung“ des Privateigentums vom demokratisch legitimierten Zugriff. Wir brauchen vielmehr ethisch fundierte Verträge für einen gemeinsamen nachhaltigen und lebensdienlichen supranationalen Handel, nach Peter Ulrich (St. Gallen; integrative Wirtschaftsethik). Nicht zuletzt da die Wahrung der Interessen der anderen auch meist schon recht schnell in eigenem Interesse ist oder zumindest sein kann. Und freier Handel ohne Ausgleich, wirtschaftlicher oder finanzieller Art nutzt nur wenigen Personen oder Gesellschaften und auch meist nur vorübergehend genauso wie Abschottung nach außen.

Besonders das Investitionsschutzabkommen in CETA ist in der aktuellen Form abzulehnen, da nicht nur berechtigte Investoreninteressen hier geschützt werden, sondern auch weit darüber hinausgehende. Zum Beispiel sollen dann Re- Kommunalisierungen nun nur noch zum aktuellen Marktpreis möglich sein, anstatt zum Kaltpreis, also inflationsbereinigter damaliger Verkaufspreis. Vor allem bei verkauften Grundstücken hatte sich in der Praxis hier schnell gezeigt, dass die teilweise so schnell im Wert steigen, dass ein Wiedererwerb in großem Stil hier praktisch nur noch sehr schwer möglich ist und ab einem bestimmten Maße auch ausgeschlossen sein kann. Und es mag ja sein, dass Privatisierungen vorteilhaft sein können, zumindest für einige Zeit, sobald sie das aber nicht mehr sind oder gar nicht erst waren, muss man diese auch wieder rückgängig machen können. Und eine leicht auffindbare Bestätigung, dass CETA keine Ratchet Klauseln mehr enthält wäre auch gut, falls die nicht sowieso noch drin sind (http://berliner-wassertisch.info/was-ist-die-sperrklinken-klausel-im-ceta-abkommen-und-wo-steht-sie-eigentlich-im-vertragstext/).

In unserer Verfassung steht: „Eigentum verpflichtet“. Eigentlich dürften Regierungen und Parlamente dann keine Verträge unterschrieben, welche die Durchsetzung dieses Grundsatzes erschweren oder gar verhindern. Und auch bereits unterschriebene Verträge und supranationale Verfassungen sind eigentlich als nichtig zu betrachten, wenn sie diesem Punkte entgegenstehen, oder nicht ebenso eine Klausel beinhalten. Eigentlich …




Eigentumsschutz und staatliche Handlungsfreiheit

Beim Eigentum kann man zunächst mal zwischen solchem zur eigenen Nutzung und solchem zur Erbringung einer wirtschaftlichen Leistung unterscheiden.

Interessant ist dann noch die Frage wer Eigentum besitzt und wo sich dieses befindet.

Aus staatlicher Sicht gibt es die Variationen: Eigentum im Inland in inländischem oder ausländischem Besitz oder Eigentum im Ausland in inländischem oder ausländischem Besitz.

Besonders bei dem Eigentum, welches der Erbringung einer wirtschaftlichen Leistung dienen soll, kommt der Wahl des staatlichen Wirtschaftssystems eine wichtige Bedeutung bei.

Bei der Wahl des staatlichen Wirtschaftssystem sind dann wiederum grob die 3 Ansichten zu unterscheiden, dass die Wirtschaft entweder grundsätzlich in staatlichem Besitz, grundsätzlich in privatem Besitz sein sollte oder dass die Wahl des Wirtschaftssystems von der besseren Leistungsfähigkeit der Wirtschaft abhängig gemacht werden sollte.

Da stellt sich dann aber gleich wieder die Frage: Für wen soll die Wirtschaft möglichst gut funktionieren und wie wird „möglichst gut“ definiert?

Als Ziel bietet sich das Gemeinwohl an, wobei aber auch dieses einer genaueren Definition bedarf.
Versteht man darunter einen Mindestanspruch auf einen mindestens bedarfsdeckenden Anteil für jeden aus dem gemeinsamen Gesamtertrag und eventuell noch feste Anteilsquoten für jedes Dezil der Bevölkerung?
Oder versteht man darunter, ganz in utilitaristischer Tradition, einfach nur einen maximalen Gesamtertrag ohne einen Blick dafür zu haben, wie die Verteilung für den Einzelnen ist?

Aus staatsbürgerlicher Sicht sollte es eigentlich quasi Konsens sein, dass man sich bei der Wahl des Wirtschaftssystems unideologisch und demokratisch für dasjenige entscheidet, welches man zur Erreichung des Ziels des Gemeinwohls für am besten hält.

Und zumindest als „sozialer“ Demokrat, sollte man, meiner Meinung nach, dabei unter Gemeinwohl, die weiter oben als erstes genannte Variante verstehen.

Natürlich kann ein Teil der Bevölkerung auch zu der Ansicht gelangen, dass ein mögliches Wirtschaftssystem so schlecht (, für ihre partiellen Interessen) ist, dass man es per Grundgesetzänderung oder transnationale Verträge, welche Grundrechts- gleiche Regeln enthalten, gleich ganz verhindern sollte.

Sowohl die, nicht am Ergebnis orientierten, Anhänger einer kompletten Verstaatlichung oder Privatisierung der Wirtschaft würden wohl gerne die jeweils andere Wirtschaftsform auf diese Weise ganz unmöglich machen. So dass eine gewählte Regierung gar nicht mehr die Möglichkeit hätte auf diese Wirtschaftsform zu wechseln. Und das wird wohl auch für einige Bürger gelten, welche eine Wirtschaftsform nur wegen dem von ihnen erwarteten Ergebnis komplett ablehnen.

Aber gerade wenn man eine verstaatlichte Wirtschaft ablehnt, sollte man sich davor hüten, dadurch auch gleich die Zugriffs- und Enteignungsmöglichkeiten des Staates, zum Beispiel zum Umverteilen, auf privates Eigentum verhindern zu wollen.

Man stelle sich nur mal den Fall vor, dass durch ein Erdbeben 5 % der Wirtschaftskapazität eines Staates zerstört werden würde. In solchen einem Fall würde wohl keine Versicherung zahlen.
Wenn man die privaten Besitzer dieser 5% dann nicht einfach mit ihrem nicht selbst verschuldeten Verlust alleine lassen möchte, wäre die wohl beste Möglichkeit, diese Bürger, welche mit ihrem Teil des Wirtschaftsgesamtvermögens der Staatsbürgergemeinschaft, eventuell einen Werte- gebunden leistungsstarken Beitrag zum Gemeinwohl der Gemeinschaft, beigetragen haben, anteilig aus dem verblieben 95% Anteil der Wirtschaftskapazität des Staates zu entschädigen.

Dadurch hätte jeder wirtschaftlich- entscheidend tätige Bürger noch den gleichen relativen Anteil an der Gesamtwirtschaftskapazität des Staates, welchen er sich vorher auch schon, Gemeinwohl- orientiert, erarbeitet hatte.

Das geht aber nur wenn man als Staat diese 95%- Besitzenden nicht ihrerseits zum 100%- aktuellem Marktpreis entschädigen müsste.

Nun stelle man sich einmal vor diese 95%- Besitzenden wären alle, aus welchen Gründen auch immer, Kanadier geworden und der EU-Kanada Freihandelsvertrag CETA wäre, durch die Ratifizierung aller Mitgliedsstaaten, bereits gültig geworden.

Dann würden CETA- „Investitionsschutzgerichte“ eventuell, denn in diesem Vertrag ist die Entschädigung zum Marktpreis im Gegensatz zu unserem Grundgesetz festgeschrieben, urteilen, dass eine nur anteile Entschädigung, relativ zur verbliebenen Gesamtmasse, nicht mehr rechtlich erlaubt ist, da diese „Neu- Kanadier“ sich nun auf den CETA- Vertrag berufen können.

Oder ist es sicher genug, dass hier das Geburtsland ausschlaggebend ist, und CETA hier nicht greifen würde? Und würde das auch Generationen- übergreifend für die Erben gelten?

Oder bietet CETA Besitzenden eines Staates tatsächlich erstmals in der demokratischen (deutschen) Geschichte die Möglichkeit ihr (wirtschaftliches) Eigentum innerhalb ihres Geburtsstaates durch einen einfachen Wechsel der Staatsangehörigkeit komplett vor staatlichem Zugriff, außer bei Entschädigung zum Marktpreis, zu entziehen?

Und über TTIP wird ja auch schon wieder verhandelt. Können sich dann bald überall Besitzende vor staatlichen Zugriff auf ihren Besitz durch Wechsel der Staatsangehörigkeit entziehen? Oder reicht dann gar bald schon eine Niederlassung im Ausland? (Siehe hier: https://www.attac.at/news/details/regierung-ignoriert-eu-recht-bei-sonderklagerechten-fuer-konzerne)

Vor einigen Wochen hatte ich Frau Prof. Ursula Kribaum’s Buch „Eigentumsschutz im Völkerrecht“ durchflogen.

Darauf bezieht sich die Bundestagsanalyse https://www.bundestag.de/resource/blob/475734/072ba0cdc77b251530f989622f55c421/PE-6-097-16-pdf-data.pdf aus dem Jahr 2016 zum Thema „CETA, Investitionsschutz und das „Recht zu regulieren““.

Frau Prof. Kribaum vergleicht in dem Buch den Eigentumsschutz des Menschenrechtschutzes (vor allem der Europäischen Menschenrechtskonvention) mit dem des Investitionsschutzes.

In der Europäischen Menschenrechtskonvention würde ausdrücklich, so schreibt sie, eine Verhältnismäßigkeit der Entschädigungshöhe bei außergewöhnlichen Enteignungen, wie dem Wechsel der Wirtschaftsform, aber auch für weniger große Einschnitte, angemahnt.

So etwas gibt es im internationalen Investitionsrecht nicht.

Frau Prof. Kribaum schlägt ganz am Ende ihres Buches dann auch vor in internationalen Investitionsschutzverträgen zukünftig solch etwas mit zu integrieren.

Aus diesen Gründen lehne ich eine Unterzeichnung des CETA- Vertrags in der aktuellen Form durch Bundestag und Bundesrat aktuell entschieden ab.

Ganz allgemein halte ich gegenwärtig die Verhandlungen über eine weitere Intensivierung des „Freihandels“, durch Beseitigung auch noch der letzten 4 % Zölle (im Schnitt) und der nicht- tarifären Handelshemmnisse, aus Prioritätsgründen aktuell für fehl am Platz.

Da gibt es andere (außen-) politische Anliegen die aktuell, nach meiner Meinung, viel wichtiger sind, z. B. dass ein gemeinsamer Markt, einen Ausgleich, wirtschaftlicher und/oder finanzieller Art, eine hinreichende Priorisierung der Wirtschaftstätigkeit, z. B. zur Mindestbedarfsdeckung, und Regulation braucht.

Das muss nun angegangen werden.

Keine Zwangsverträge wirtschaftlicher Freiheit

Wie ich bereits in den letzten beiden Blog- Beiträgen dargelegt habe, gehört zu einem gemeinsamen Markt auch ein gemeinsamer Werte- gebundener demokratisch legitimierter Ausgleichsmechanismus, wirtschaftlicher und/oder finanzieller Art, und/oder die Option den gemeinsamen Handel so weit wie zur Eindämmung von Staaten und sonstigen Akteuren , die ihren fairen sozialen, wirtschaftlichen, nachhaltigen oder zur gemeinsamen Sicherheit nötigen Beitrag nicht leisten, einschränken zu können.

Denn der größte gemeinsam erbrachte wirtschaftliche Gesamtertrag nutzt einem nichts, wenn man davon keinen fairen oder zumindest soweit möglich ausreichenden Anteil abbekommt.

Und solange die „anderen“ den gemeinsamen Markt wieder verlassen können, ohne dabei für einen fairen Ausgleich sorgen zu müssen, ist es auch wichtig, dass man zumindest nicht zwischenzeitlich „einzel- wirtschaftlich“ relativ gesehen unverhältnismäßig schlechter dasteht als vorher, am besten bis zur angemessenen Gleichverteilung, sogar besser.

Der EU-Binnenmarkt ist ein gutes Beispiel für solch einen Vertrag des Zwanges zur Gewährung wirtschaftlicher Freiheit ohne einen angemessenen demokratisch legitimierten Ausgleichsmechanismus oder zumindest eines ausreichenden Handlungsspielraums um demokratisch legitimiert für solch einen Ausgleich zu sorgen. Ohne gemeinsame Währung findet zwar durch Wechselkursanpassungen ab einem bestimmten Zeitpunkt im Idealfall ein automatischer Ausgleich der Leistungsbilanzen statt, aber eben eventuell nur auf einem Niveau der Wirtschaftskraftverteilung, dass einige Staaten schlechter, und aus Sicht der Mindestbedarfssicherung zu schlecht, stellen kann, als ohne freien gemeinsamen Markt. Und bei zusätzlich freiem Kapitalmarkt kann ein „Staat“ einen anderen zuvor weitgehend leer kaufen, bzw. seine Wirtschaft und Ressourcen in Besitz nehmen bevor es zumindest zu solch einem Ausgleich kommt.

Und eine gemeinsame Währung in einem gemeinsamen freien Markt, ohne Ausgleichsmechanismus oder zumindest ausreichendem gemeinsam demokratisch legitimiertem Handlungsspielraum ist natürlich der absolute Super- Gau. Da wirken die Konzentrationskräfte der Wirtschaftskraft so stark, dass es bei Leistungsbilanzdefiziten direkt zu einer Umverteilung hin zu den Staaten mit den besten Produktionsbedingungen kommt, und da alle über die gleiche Währung verfügen, und niemand daran gebunden ist, die ausländischen Devisen wieder im Herkunftsland auszugeben oder zu investieren, kann das Produktions- stärkste Land dieses Geld einfach behalten, zum Beispiel um seine Staatsfinanzen zu sanieren.

In dieser Ausgangslage, wo wirklich alles für eine Priorisierung der Lösung dieses mittelbar auch für den Frieden und die Freiheit in Europa wirklich äußerst gefährlichen Problems spricht. Kamen dann vor ein paar Jahren TTIP, CETA, JEFTA, usw. .
Alles Handelsverträge um auch noch die letzten Zölle und nicht-tarifären Handelshindernisse zu beseitigen. Wobei zumindest CETA in der aktuellen Fassung international das Recht von Staaten durch Zölle und ähnlichem ihre Zahlungsbilanzen auszugleichen nicht weiter zu beschneiden scheint. Hier scheint nach meinem Verständnis des Vertragstextes, weiter dieses hier zu gelten: https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/09-bops.pdf. Zu diesem Wissen bin ich aber auch erst heute Abend gelangt. Da muss man sich erstmal über GATT 1994 hin durch hangeln. Da steht echt „wahrscheinlich“ drin, zu der Frage ob GATT 1994 in diesem Punkt so bleibt wie GATT 1947.

„The GATT articles concerned — XII and XVIII:B — will probably not work very differently under
GATT 1994 than under GATT 1947. Nevertheless, the understanding reached in the Uruguay Round on these articles is quite significant, particularly as regards the kind of restrictions that countries may be authorized to introduce.“

Im CETA Vertrag „https://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ceta/ceta-chapter-by-chapter/index_de.htm“ steht dann, dass die Bestimmungen von GATT 1994 gelten.

Einen höchst problematischen Paragraphen gibt es dort aber:

ARTIKEL 8.12 Enteignung

(1) Eine Vertragspartei darf eine erfasste Investition weder direkt verstaatlichen oder enteignen
noch indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“), es sei denn, dies geschieht

a) zu einem öffentlichen Zweck,

b) nach einem rechtsstaatlichen Verfahren,

c) diskriminierungsfrei und

d) gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung.

Es wird klargestellt, dass dieser Absatz im Einklang mit Anhang 8-A auszulegen ist.

(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die

Investition unmittelbar vor dem Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Zu den Bewertungskriterien gehören der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere zur Bestimmung des fairen Marktwerts geeignete Kriterien.

(3) Die Entschädigung muss darüber hinaus Zinsen zu einem marktüblichen Zinssatz für die Zeit



Größere De- Privatisierungen sind so wohl kaum noch möglich. Eine Vergesellschaftung der Wirtschaft wäre damit wohl vom Tisch, zumindest nach meinem Verständnis.

Unter ARTIKEL 8.9 Investitionen und Regulierungsmaßnahmen
Sind alle möglichen Klarstellungen aufgelistet, was alles nicht als „Enteignungsgleiche Maßnahme“ gilt. De-Privatisierung steht da nicht drin. Spannend ist auch die Frage, ob man als Regierung noch dadurch entschädigen dürfte, dass man, wenn man zum Beispiel Wohnungen und Grundstücke, da sich dies als vorteilhafter erwiesen hätte, wieder zu einem öffentlichen Gut machen möchte und sich dadurch das Gesamtvermögen in privater Hand um 3 % verringert, die betroffenen Bürger aus den restlichen 97% anteilig fair entschädigen dürfte. Also die bekämmen zum Beispiel Aktien. Oder würde das dann als Enteignung der anderen zählen? Und müsste man dann mehrere Generationen lang aus den Einkommen der Bürger umverteilen?

Soviel zum aktuellen CETA- Vertrag.

Also dieser Vertrag sorgt für eine enorme Ablenkung und ist zumindest was den Investitionsschutz angeht, nach meinem aktuellen Verständnis, auch weiter stark einschränkend, was den staatlichen Zugriffsspielraum auf privates Vermögen angeht, anstatt dass man sich mal um einen wirtschaftlichen oder finanziellen Ausgleichsmechanismus in der Eurozone, der EU, der Nato und dem Rest der Welt kümmert. Vor allem in der Eurozone ist das zwingend nötig, nicht erst seit der Corona-Pandemie.

Stattdessen muss man neue Vertragstexte für internationale Abkommen durchwühlen, ob sich da wieder ein neuer Weg aufzutun droht, die unbedingte freie Verfügungsgewalt über das Privatvermögen vor dem demokratisch legitimierten staatlichen Zugriff zu schützen.
Nur gut, dass man dabei von Organisationen wie „Mehr Demokratie“ unterstützt wird, bei den ein Herr Prof. Lars Feld vom Walter Eucken Institut in Freiburg gleich mit im Kuratorium sitzt. Na der sollte wohl zumindest wissen wo man da am besten danach sucht…

Kommentar zu den Vor- und Nachteilen von internationalen Wirtschafts- und Handelsabkommen wie TTIP, CETA, JEFTA und Co. Teil 2

Regulatorische Kooperation:

Zunächst mal etwas zu den Vorteilen der Kooperation bei regulatorischen Maßnahmen. Wenn sich die demokratisch legitimierten Regierungen einiger Länder auf die gemeinsame Definition ihrer Produktbestimmungen, Mindeststandards usw. einigen, um keine unbegründeten Handelshindernisse innerhalb eines gemeinsamen Marktes zu haben ist das wohl zunächst mal eher als vorteilhaft anzusehen. Jedes unnötige Hindernis verringert den Gesamtertrag, (die Frage ist dann vielmehr, wer alles von diesem Ertrag etwas und wie viel abbekommt). Und da Staaten laut den Vertragstexten der genannten Abkommen auch weiterhin die Möglichkeit haben sollen die eigenen Mindeststandards usw. selbst auszugestalten, diese sollen nur den Handel nicht unnötig erschweren, ist eine institutionelle Möglichkeit zur gemeinsamen Kooperation untereinander begrüßenswert. Diese Kooperationen müssen natürlich zumindest mittelbar demokratisch legitimiert worden sein.

Wichtig im Bezug auf die Kooperation bei den Mindeststandards ist, dass jeder Staat weiterhin die Möglichkeit behält seine lokalen Märkte vor Produkten zu schützen, die die eigenen Mindeststandards nicht erfüllen. Das muss sowohl für Produktstandards als auch für soziale Standards gelten. Zur Not muss man bei einem multinationalen Vertrag einen Staat komplett vom eigenen Markt fernhalten können oder diesen zumindest mit Strafzöllen belegen können. Denn es geht darum nur die unnötigen Zölle und Handelshindernisse zu beseitigen. Dafür muss man sich aber eben einig (genug) werden. Verträge sollten immer zu Koalitionen der Willigen führen, deren Wertvorstellungen weit genug übereinstimmen. Verträge mit Staaten, welche außerhalb des eigenen Mindestanspruches an Werte liegen, müssen leicht kündbar bleiben, damit der eigene Staat zusammen mit denjenigen anderen Staaten, deren Überzeugung man weit genug teilt handlungsfähig bleibt. Das betrifft auch die Einigung auf militärische Mindestausgaben, den je weniger ein Staat dafür ausgibt, um so billiger kann er produzieren. Das ist unfair. Ob jetzt 1%, oder 2% angemessen ist ist eine andere Frage. Aber wenn man Teil einer Wirtschafts- und Verteidigungsunion ist muss man sich eben an die gemeinsamen Verabredungen halten. Und kann nicht einfach individuell machen was man möchte. Sonst wird man zum Libertären und fährt die Gemeinschaft gegen die Wand.

Was wir zusätzlich brauchen ist eine tragfähige solidarische Sozialunion.
Diese muss aber immer den eigenen Mindestansprüchen genügen, sonst muss man sich im Rahmen der eigenen Möglichkeiten eine neue Union suchen.

Ein gemeinsamer freier Markt (inklusive Kapitalmarkt) ohne eine solidarische Sozialunion, welche zumindest den eigenen Mindestansprüchen genügt, entspricht nun wirklich nicht dem Leitbild unserer Sozialen Marktwirtschaft nach Herrn Müller- Armack.

Wahrscheinlich sollte man sich bei der Wahl seiner Regierung an den Kant’schen Imperativ halten und darauf drängen, dass sich die eigene Regierung dann auch daran hält und Bündnisse mit Staaten eingeht, die das auch tun. Nur so hat der Wunsch vom politischen freien Bürger mit Wahlrechten im Zeitalter der Globalisierung eine Chance.

Kommentar zu den Vor- und Nachteilen von internationalen Wirtschafts- und Handelsabkommen wie TTIP, CETA, JEFTA und Co. Teil 1

In diesen Blogbeiträgen sollen nach und nach, die Vorteile und Nachteile dieser Abkommen dargelegt werden.

Investitionsgerichte:
Fangen wir mal mit einem Beispiel an, dass für die Einrichtung eines solchen, mit demokratisch legitimierten Richtern besetzten, Gerichtes spricht:
Nehmen wir mal an ein Pensionsfond aus einem kleinen Land wie Lettland hätte in Kanada einen großen Teil seines Vermögens in den Bau eines Einkaufzentrums investiert und sich dabei auch an das geltende Recht dort gehalten. Und nehmen wir weiterhin an, dass dieser sich bei der Ausgestaltung der Außenfassade für einen künstlerischen Entwurf entschieden hätte. Nehmen wir nun weiterhin an, dass das Einkaufszentrum 20 Jahre voll ausgelastet sein müsste, um die Kosten für den Bau wieder einzuspielen. Wenn nun eine neue kanadische Regierung, es muss sich nicht mal um eine handeln die Letten nun eben nicht so besonders mag :), ein neues Gesetz entlässt, dass solche Fassaden als mit dem nationalen Selbstverständnis als unverträglich einstuft und eine sehr teuere Umgestaltung fordert, und die kanadischen Gerichte mittlerweile mehrheitlich auch bei der Auslegung der kanadischen Gesetze eher im Sinne der aktuellen Regierung entscheiden, wäre dann ein Schiedsspruch eines internationalen Investitionsgerichts, welches von der Kanadischen Regierung verlangen würde, den Lettischen Pensionsfonds für den entstanden Schaden, und dem bis zu diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Wirtschaftsraum durchschnittlichen Jahresgewinn zu entschädigen? Wohl eher nicht. Dies ist also ein Beispiel, welches für die Einrichtung solcher Gerichte spricht.

Nun ein zweites Beispiel. Nehmen wir einmal an ein weltweit agierender Pensionsfond hätte in Lettland eine riesige Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien gebaut, dessen Baukosten, den jährlichen Steuereinnahmen dieses Landes entsprechen würde. Und unterscheiden wir nun noch einmal zwei Fälle. Im ersten hätte sich der Fond nicht an lettisches Recht, sondern nur an das gehalten, an welchem sein Stammsitz ist. Und nun würde das lettische Gericht Nachbesserungen verlangen. Um es kurz zu machen, ich hoffe einfach mal , dass es nie eine Handelsunion ohne eigene demokratische legitimierte Legislative geben wird, bei dem sich in solch einem Fall der Fond erfolgreich vor einem Schiedsgericht gegen das lettische Recht durchsetzten könnte. Gehen wir also gleich zu Fall zwei. Hier nehmen wir an, eine neugewählte lettische Regierung hätte bemerkt, dass der Betrieb der Anlage zu starken Umweltschäden führen würde, und daher nicht mehr gestattet wird. Die Anlage sollte Strom für ganz Europa liefern, und die Lettische Regierung wäre nicht am Gewinn beteiligt gewesen. Kann der Fond nun über ein Schiedsgericht, eine Entschädigung verlangen, welche den lettischen Staat ruinieren würde? Oder kann es gar den Weiterbetrieb erzwingen, da eine Entschädigung von seitens der lettischen Regierung unmöglich ist? In solchen Fällen braucht man wohl eine gemeinsame Haftung aller beteiligten (Volks-) vermögen um zu einer fairen Lösung zu kommen. Eine einseitige staatliche Haftung ist hier wohl nicht praktikabel. Man benötigt also eine gemeinsame Steuerpolitik der an der Handelsunion beteiligten Staaten und Unionen.

Nehmen wir noch ein drittes Beispiel mit hinzu. Ein transnational agierender politisch motivierter (Medien-) investor hätte alle bekannten Zeitungen in Lettland gekauft und würde diese nun zur einseitigen politischen Stimmungsmache missbrauchen. Soll die lettische Regierung dann die Möglichkeit haben, diesen Investor zu enteignen, zum Beispiel mit Hilfe eines Gesetztes wie „Eigentum verpflichtet“? Dafür würden die Staatseinkünfte wohl noch reichen. Aber was ist, wenn diesem Investor auch ein Großteil der Lettischen Industrie gehört? Diese Entschädigungssumme könnte der Staat nicht mehr aufbringen. Soll die Regierung dann die Möglichkeit haben diesen Investor ohne Entschädigung zu enteignen? Oder bekommt der politisch motivierte Investor seinen Willen und kann damit die lettische politische Freiheit untergraben?

Was sehen TTIP, CETA, JEFTA und Co. in solch einem Falle vor?

Spielt der Schutz der politischen Freiheit vor, durch Vermachtung der Wirtschaft hervorgerufene, Abhängigkeiten und Erpressbarkeiten der Regierungen und Staaten von der Wirtschafts- und Finanzmacht noch irgend eine Rolle im Zeitalter der Hyperglobalisierung?

Die politische Freiheit und die demokratisch legitimierte Handlungsfähigkeit der demokratischen Staaten muss endlich wieder mehr zählen als der politische Wille einiger Wirtschaftsmächte und Superreicher. Da geht die Entwicklung leider seit den 80er und vor allem den 90er Jahren in die falsche Richtung. Das muss sich dringend wieder ändern.

Zu Zeiten eines Konrad Adenauers oder eines Helmut Schmidts hätte es sowas nicht gegeben! 🙂 Aber heute laufen ja (fast) alle wieder den Lehren eines Herrn Hayeks und seiner Public Choice Nachfolger nach. Dessen Grundaussage, einfach alles den Markt machen zu lassen, hatte schon Ende der 1920er Jahre zu keinen so tollen Resultaten geführt.

Zeit zum Umdenken und Umsteuern.