Wie ich bereits in den letzten beiden Blog- Beiträgen dargelegt habe, gehört zu einem gemeinsamen Markt auch ein gemeinsamer Werte- gebundener demokratisch legitimierter Ausgleichsmechanismus, wirtschaftlicher und/oder finanzieller Art, und/oder die Option den gemeinsamen Handel so weit wie zur Eindämmung von Staaten und sonstigen Akteuren , die ihren fairen sozialen, wirtschaftlichen, nachhaltigen oder zur gemeinsamen Sicherheit nötigen Beitrag nicht leisten, einschränken zu können.
Denn der größte gemeinsam erbrachte wirtschaftliche Gesamtertrag nutzt einem nichts, wenn man davon keinen fairen oder zumindest soweit möglich ausreichenden Anteil abbekommt.
Und solange die „anderen“ den gemeinsamen Markt wieder verlassen können, ohne dabei für einen fairen Ausgleich sorgen zu müssen, ist es auch wichtig, dass man zumindest nicht zwischenzeitlich „einzel- wirtschaftlich“ relativ gesehen unverhältnismäßig schlechter dasteht als vorher, am besten bis zur angemessenen Gleichverteilung, sogar besser.
Der EU-Binnenmarkt ist ein gutes Beispiel für solch einen Vertrag des Zwanges zur Gewährung wirtschaftlicher Freiheit ohne einen angemessenen demokratisch legitimierten Ausgleichsmechanismus oder zumindest eines ausreichenden Handlungsspielraums um demokratisch legitimiert für solch einen Ausgleich zu sorgen. Ohne gemeinsame Währung findet zwar durch Wechselkursanpassungen ab einem bestimmten Zeitpunkt im Idealfall ein automatischer Ausgleich der Leistungsbilanzen statt, aber eben eventuell nur auf einem Niveau der Wirtschaftskraftverteilung, dass einige Staaten schlechter, und aus Sicht der Mindestbedarfssicherung zu schlecht, stellen kann, als ohne freien gemeinsamen Markt. Und bei zusätzlich freiem Kapitalmarkt kann ein „Staat“ einen anderen zuvor weitgehend leer kaufen, bzw. seine Wirtschaft und Ressourcen in Besitz nehmen bevor es zumindest zu solch einem Ausgleich kommt.
Und eine gemeinsame Währung in einem gemeinsamen freien Markt, ohne Ausgleichsmechanismus oder zumindest ausreichendem gemeinsam demokratisch legitimiertem Handlungsspielraum ist natürlich der absolute Super- Gau. Da wirken die Konzentrationskräfte der Wirtschaftskraft so stark, dass es bei Leistungsbilanzdefiziten direkt zu einer Umverteilung hin zu den Staaten mit den besten Produktionsbedingungen kommt, und da alle über die gleiche Währung verfügen, und niemand daran gebunden ist, die ausländischen Devisen wieder im Herkunftsland auszugeben oder zu investieren, kann das Produktions- stärkste Land dieses Geld einfach behalten, zum Beispiel um seine Staatsfinanzen zu sanieren.
In dieser Ausgangslage, wo wirklich alles für eine Priorisierung der Lösung dieses mittelbar auch für den Frieden und die Freiheit in Europa wirklich äußerst gefährlichen Problems spricht. Kamen dann vor ein paar Jahren TTIP, CETA, JEFTA, usw. .
Alles Handelsverträge um auch noch die letzten Zölle und nicht-tarifären Handelshindernisse zu beseitigen. Wobei zumindest CETA in der aktuellen Fassung international das Recht von Staaten durch Zölle und ähnlichem ihre Zahlungsbilanzen auszugleichen nicht weiter zu beschneiden scheint. Hier scheint nach meinem Verständnis des Vertragstextes, weiter dieses hier zu gelten: https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/09-bops.pdf. Zu diesem Wissen bin ich aber auch erst heute Abend gelangt. Da muss man sich erstmal über GATT 1994 hin durch hangeln. Da steht echt „wahrscheinlich“ drin, zu der Frage ob GATT 1994 in diesem Punkt so bleibt wie GATT 1947.
„The GATT articles concerned — XII and XVIII:B — will probably not work very differently under
GATT 1994 than under GATT 1947. Nevertheless, the understanding reached in the Uruguay Round on these articles is quite significant, particularly as regards the kind of restrictions that countries may be authorized to introduce.“
Im CETA Vertrag „https://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ceta/ceta-chapter-by-chapter/index_de.htm“ steht dann, dass die Bestimmungen von GATT 1994 gelten.
Einen höchst problematischen Paragraphen gibt es dort aber:
„
ARTIKEL 8.12 Enteignung
(1) Eine Vertragspartei darf eine erfasste Investition weder direkt verstaatlichen oder enteignen
noch indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung“), es sei denn, dies geschieht
a) zu einem öffentlichen Zweck,
b) nach einem rechtsstaatlichen Verfahren,
c) diskriminierungsfrei und
d) gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung.
Es wird klargestellt, dass dieser Absatz im Einklang mit Anhang 8-A auszulegen ist.
(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die
Investition unmittelbar vor dem Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Zu den Bewertungskriterien gehören der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere zur Bestimmung des fairen Marktwerts geeignete Kriterien.
(3) Die Entschädigung muss darüber hinaus Zinsen zu einem marktüblichen Zinssatz für die Zeit
„
Größere De- Privatisierungen sind so wohl kaum noch möglich. Eine Vergesellschaftung der Wirtschaft wäre damit wohl vom Tisch, zumindest nach meinem Verständnis.
Unter ARTIKEL 8.9 Investitionen und Regulierungsmaßnahmen
Sind alle möglichen Klarstellungen aufgelistet, was alles nicht als „Enteignungsgleiche Maßnahme“ gilt. De-Privatisierung steht da nicht drin. Spannend ist auch die Frage, ob man als Regierung noch dadurch entschädigen dürfte, dass man, wenn man zum Beispiel Wohnungen und Grundstücke, da sich dies als vorteilhafter erwiesen hätte, wieder zu einem öffentlichen Gut machen möchte und sich dadurch das Gesamtvermögen in privater Hand um 3 % verringert, die betroffenen Bürger aus den restlichen 97% anteilig fair entschädigen dürfte. Also die bekämmen zum Beispiel Aktien. Oder würde das dann als Enteignung der anderen zählen? Und müsste man dann mehrere Generationen lang aus den Einkommen der Bürger umverteilen?
Soviel zum aktuellen CETA- Vertrag.
Also dieser Vertrag sorgt für eine enorme Ablenkung und ist zumindest was den Investitionsschutz angeht, nach meinem aktuellen Verständnis, auch weiter stark einschränkend, was den staatlichen Zugriffsspielraum auf privates Vermögen angeht, anstatt dass man sich mal um einen wirtschaftlichen oder finanziellen Ausgleichsmechanismus in der Eurozone, der EU, der Nato und dem Rest der Welt kümmert. Vor allem in der Eurozone ist das zwingend nötig, nicht erst seit der Corona-Pandemie.
Stattdessen muss man neue Vertragstexte für internationale Abkommen durchwühlen, ob sich da wieder ein neuer Weg aufzutun droht, die unbedingte freie Verfügungsgewalt über das Privatvermögen vor dem demokratisch legitimierten staatlichen Zugriff zu schützen.
Nur gut, dass man dabei von Organisationen wie „Mehr Demokratie“ unterstützt wird, bei den ein Herr Prof. Lars Feld vom Walter Eucken Institut in Freiburg gleich mit im Kuratorium sitzt. Na der sollte wohl zumindest wissen wo man da am besten danach sucht…