Bürgergeld: BA Fachliche Weisungen für Komplett-/Totalsanktionen

Jemand bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat mir auf meine Nachfrage, ob durch die neuen 100%-Sanktionen aufs Bürgergeld jemand Hungerschäden davon tragen oder gar verhungern kann geantwortet, dass sie nur den politischen Willen ausführen. Und im Anhang waren die entsprechenden fachlichen Weisungen. Steht nichts von Vertraulich, also veröffentliche ich sie hiermit:

Entscheidend ist zunächst mal Absatz 7:
„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes,
wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung
nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 31 Absatz 2 Nummer 3 oder § 31 Absatz 2 Nummer 4
innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

Ein Beispiel gibt es auch:

Beispiel 1
Die leistungsberechtigte Person weigert sich am 04.03. eine zumutbare
Arbeit fortzuführen. Nach erfolgter Anhörung wird eine Pflichtverletzung
nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt und eine Leistungsminderung in Höhe von 10 Prozent vom 01.05. bis 31.05. mit Bescheid
vom 15.04. ausgesprochen.
Am 08.09. weigert sich die leistungsberechtigte Person eine zumutbares
konkretes Arbeitsangebot aufzunehmen obwohl die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar besteht. Nach erfolgter Anhörung wird für die Zeit vom 01.11. bis 31.12. der Regelbedarf nach § 31a Absatz 7 entzogen.

Also in 2 Monaten kann man natürlich verhungern und verdursten wenn das Leitungswasser nicht trinkbar ist.

Meine Frage war ja, ob das möglich ist. Dem steht erstmal nur die Einschätzung als Härtefall, die der BA-Sachbearbeiter vornimmt, eventuell entgegen.

Explizit genannt wird Schaden durch Hunger unter „4.4 Außergewöhnliche Härte“ nicht.
Das steht nur:
„(6) Keine „außergewöhnliche Härte“ begründet die üblicherweise mit
der Minderung von Bürgergeld einhergehende Beschränkung der
zur Verfügung stehenden Mittel, da der Gesetzgeber diese Folge
gerade bezweckt hat. Daher ist ohne das Hinzutreten atypischer
Umstände des Einzelfalls keine „außergewöhnlichen Härte“ anzunehmen.“

Eher Hungerschäden vermeidend könnte man dies hier in 4.5 interpretieren. Ist aber nicht sicher ob das auch für „Wegfall“ gilt und nicht nur für „Minderung“:

4.5 Nachträgliche Mitwirkung/Bereiterklärung zur Mitwirkung
(1) Leistungsminderungen sind nur zumutbar, wenn sie an die Eigenverantwortung des Betroffenen anknüpfen. Deshalb muss es
den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden oder die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer
Minderung wieder zu erhalten.

Zusammen hiermit:

(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei
Monaten. Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches

komme ich dann zu diesem Schlusskommentar für heute:

Die #Unternehmen entscheiden dann zukünftig mit dem Aufrechterhalten von konkreten Arbeitsangeboten an, laut zuständigem #BASachbearbeiter, Arbeitsunwillige wie lange #KomplettSanktioniert wird (max. 2 Monate). Da kann man sich je nach Rechtsauslegung zukünftiger Richter schnell strafbar machen. Verlässiger Totschlag in politischen #Zuvielaufeinmal Situationen verjährt nicht so schnell …


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